a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Theresa Ruschenbaum (nachfolgend "Fotografin"), gelten für alle Verträge, die Verbraucher oder Kaufleute (nachfolgend Auftraggeber) mit der Fotografin hinsichtlich der von ihr auf der eigenen Website beschriebenen Leistungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. WhatsApp, Telefon, E-Mail, Brief) durch individuelle Kommunikation abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Dieses gilt für alle nachfolgenden Aufträge, ohne dass eine nochmalige ausdrückliche Einbeziehung dieser AGB erforderlich ist.
b) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
c) Kaufleute im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
d) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Buchung eines Fotoshootings oder einer anderen Dienstleistung. Sollten bestimmte Rabatt- oder Aktionsangebote beworben werden, sind diese zeitlich oder mengenmäßig begrenzt.
e) Die Fotografin ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen hiervon im eigenen Namen Subunternehmer hinzuzuziehen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Haftung der Fotografin für die Leistungen bleibt unberührt.
a) Der Auftraggeber kann über ein ggf. von der Fotografin online bereitgestelltes Kontaktformular, in Textform (z. B. per E-Mail), oder telefonisch eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an die Fotografin richten.
b) Die Fotografin lässt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hin in Textform (z. B. per E-Mail) ein verbindliches Angebot zur Erbringung der von dem Auftraggeber angefragten Leistung(en) zukommen. Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch eine gegenüber der Fotografin abzugebende Annahmeerklärung in Textform (z. B. per E-Mail) innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Auftraggeber das Angebot der Fotografin innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist die Fotografin nicht mehr an ihr Angebot gebunden.
c) Für den Fall, dass die Fotografin einen Kostenvoranschlag erstellt, ist zu beachten, dass es sich dabei um eine unverbindliche Kostenschätzung handelt, die aufgrund der Informationen und Wünsche des Auftraggebers erstellt wurde. Erst nach Ablauf des Fotoshootings kann der tatsächlich angefallene Aufwand bestimmt und berechnet werden.
d) Mit Annahme des Angebots akzeptiert der Auftraggeber die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Die Fotografin stellt im Voraus die AGB dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die AGB zu lesen und zu akzeptieren. Die Vertragspartner werden über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber verwenden.
„Lichtbildwerke, Lichtbilder und Filmwerke“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte (nachfolgend „Werke“) gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (z. B. ausgedruckte Bilder, Negative, Daten, digitale Bilder und Alben, Fotobücher, Videos etc.).
a) Die Fotografin erbringt Leistungen aus dem Bereich der Fotografie. Vertragsgegenstand kann sowohl die Ablichtung von Sachen als auch die Ablichtung von Personen oder Erstellung anderer grafischer Werke (bewegt oder unbewegt) sein.
b) Die Werke werden, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, im Studio der Fotografin oder an einem anderen Ort erstellt.
c) Die technische Ausrüstung zur Erstellung der Werke wird von der Fotografin bereitgestellt.
d) Die Fotografin kann die vertraglich geregelten Leistungen persönlich oder durch qualifiziertes, ausgewähltes Personal erbringen. Die Fotografin entscheidet, welches Personal zur Erfüllung der Leistung passend ist. Dabei kann sich die Fotografin auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, auch hier entscheidet die Fotografin selber, welcher Subunternehmer zur Leistungserfüllung geeignet ist. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistung. Die Haftung der Fotografin bleibt hiervon unberührt.
a) Der Auftraggeber räumt der Fotografin die für die Erstellung, Bearbeitung und Bereitstellung der Werke die erforderlichen Rechte zum Zweck der Vertragserfüllung ein und sichert zu, zu dieser Rechtseinräumung berechtigt zu sein. Dies umfasst insbesondere die für die Ablichtung von Sachen ggf. erforderlichen Nutzungsrechte sowie die für die Ablichtung von Personen erforderlichen Rechte (Recht am eigenen Bild). Der Auftraggeber erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass die Fotografin ihn für den vereinbarten Vertragszweck fotografiert. Soweit die Fotografin für den vereinbarten Vertragszweck auch andere Personen fotografieren soll, ist der Auftraggeber für die hierfür erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen verantwortlich.
b) Der Auftraggeber stellt die Fotografin von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte der Fotografin gegenüber wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder anderer Rechte aufgrund der von dem Auftraggeber beauftragten Werke geltend machen. Der Auftraggeber übernimmt hierbei die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Beide Parteien sind verpflichtet, der jeweils anderen Partei im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Vergütungsanspruch der Fotografin bleibt hiervon unberührt.
c) Sofern der Auftraggeber Dateien von Werken zur Ausführung eines Auftrages an die Fotografin überlässt (z. B. Druck auf ein T-Shirt, Handyhülle, Schlüsselanhänger) wird die Fotografin diesbezüglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Werken zum Zwecke der Herstellung der Produkte eingeräumt. Dies umfasst auch die Bearbeitung der Werke. Der Auftraggeber erklärt, bei Übersendung der Werke der Urheber der Werke zu sein oder das uneingeschränkte Nutzungsrecht von Dritten erhalten hat. Sollte der Auftraggeber dies nicht sein, haftet der Auftraggeber der Fotografin gegenüber, dass der Auftraggeber die Werke uneingeschränkt im Rahmen der obigen Nutzungsrechte nutzen darf. Insoweit stellt der Auftraggeber die Fotografin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
a) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er vereinbarte Termine einzuhalten, ggf. für die Durchführung des Fototermins erforderliche Einwilligungen und/oder Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und der Fotografin Zutritt zu den vereinbarten, nicht zu der Fotografin gehörenden Räumlichkeiten zu verschaffen, soweit dies für die Vertragserfüllung des Auftraggebers erforderlich ist.
b) Bei umfangreicheren Aufnahmen bzw. Produktionen wird zuvor der Ablauf zwischen den beiden Parteien grob festgelegt. Hat der Auftraggeber bestimmte Wünsche, sind diese gegenüber der Fotografin zu äußern.
c) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht, so ist die Fotografin berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Fotografin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Anspruch der Fotografin auf Ersatz der ihr durch die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt hiervon unberührt.
a) Die erstellten Werke werden im Anschluss an den Fototermin von der Fotografin bearbeitet und dem Auftraggeber in digitaler Form bereitgestellt. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schuldet die Fotografin lediglich die Bereitstellung einer von ihr getroffenen Auswahl der bearbeiteten Werke in einem bestimmten Dateiformat und in einer bestimmten Lichtbildwerkqualität (Auflösung) und nicht die Bereitstellung des gesamten Werkmaterials im ursprünglichen Bildformat. Dateiformat und Werkqualität der bereitzustellenden Werke ergeben sich aus dem Angebot der Fotografin. Die Auswahl für die bereitzustellenden Werke trifft die Fotografin nach eigenem, billigem Ermessen. Je nach Vereinbarung werden die Werke dem Auftraggeber ausschließlich über eine Onlinegalerie oder zusätzlich auf einem körperlichen Datenträger (z. B. DVD oder USB-Stick) bereitgestellt.
b) Die Fotografin kann sich zur Erfüllung vertraglich geregelter Leistungspflichten der Dienste Dritter bedienen. Soweit sich hieraus besondere Mitwirkungsobliegenheiten für den Auftraggeber ergeben, wird die Fotografin den Auftraggeber hierauf gesondert hinwiesen.
c) Wünscht der Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages ein erweitertes Nutzungsrecht oder die Original-Dateien von den Werken zur weiteren Bearbeitung, ist die Fotografin zu informieren bzw. die Datei anzufragen. Für die Erweiterung fallen Nutzungsgebühren an, die je nach Umfang des Nutzungsrechtes zu berechnen sind. Bei der Bereitstellung einer Original-Datei kann die doppelte Vergütung des vorherigen Auftrages als Vergütung erhoben werden.
d) Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
e) Wünscht der Auftraggeber eine andere oder zusätzliche Bearbeitung oder Bereitstellung der Werke als vertraglich vereinbart, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
a) Entwürfe der bearbeiteten Werke werden dem Auftraggeber über die Website eine Onlinegalerie in digitaler Form zur Prüfung und Abnahme bereitgestellt. Der Auftraggeber kann nach der Bereitstellung eines Entwurfes Änderungen bzw. Nachbesserungen verlangen, sofern diese nicht im krassen Gegensatz zu den ursprünglich vereinbarten Gestaltungsvorgaben stehen.
b) Werden keine begründeten Beanstandungen geltend gemacht, hat die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des Entwurfes bei dem Auftraggeber, zu erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Entwurf innerhalb vorgenannter Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Handelt der Auftraggeber als Verbraucher, so gilt dies nur, wenn die Fotografin den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
c) Verlangt der Auftraggeber nach der Abnahme gemäß vorstehender Ziffer Änderungen von der Fotografin, so kann die Fotografin ihm hierfür eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung berechnen. Hierüber lässt die Fotografin dem Auftraggeber auf dessen Anforderung ein konkretes Angebot zukommen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
a) Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu, gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 UrhG.
b) Die von der Fotografin hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
c) Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
d) Die Nutzungsrechte gehen erst über, nach vollständiger Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
e) Der Besteller eines Werkes i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Paragraf § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
f) Bei der Verwertung der Werke kann die Fotografin verlangen, als Urheberin des Werkes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
g) Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotografin und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als der Fotografin verboten:
g 1.) Die Bearbeitung von Werken der Fotografin (z. B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
g 2.) die Verbreitung von Werken der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;
g 3.) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren.
g 4.) Die Fotografin ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
g 5.) Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
h) Digitale Werke, die nur zur Ansicht durch die Fotografin gestellt werden und die der Auftraggeber nicht erwerben möchte, müssen nach Ablauf der 7-tägigen Frist gelöscht werden. Alternativ kann der Nutzungszeitraum gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr verlängert werden.
a) Grundsätzlich bietet die Fotografin die Zahlarten Bar sowie Rechnung/Überweisung an. Die Fotografin behält sich bei jedem Auftrag vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach der von der Fotografin erbrachten Leistung ohne Abzug zahlbar.
b) Bei Kauf auf Rechnung gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen, beginnend am Tag des Eingangs der Lieferung bei dem Auftraggeber.
c) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
d) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Rechnungen und Gutschriften auch in elektronischer Form übermittelt werden.
a) Alle Preise verstehen sich in Euro € nach §19 Abs. 1 UstG zzgl. Verpackung und Versandkosten.
b) Für die Leistungen der Fotografin hat der Auftraggeber an die Fotografin eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsmodalitäten werden dem Auftraggeber im Angebot oder der Preistafel der Fotografin mitgeteilt. Die Fotografin ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung über
50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist die Fotografin berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist die Fotografin berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
c) Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. An von ihren erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich die Fotografin sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich an die Fotografin zurückzugeben.
d) Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind von dem Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel der Fotografin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
f) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
g) Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum der Fotografin und eine Nutzung der Werke ist untersagt.
h) Die Fotografin ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese von dem Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei der Fotografin erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
i) Soweit der Auftraggeber Leistungen der Fotografin in größerem Umfang als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen nutzt, sodass die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der Leistungen steht, ist der Auftraggeber auf Verlangen verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die eine nach den Umständen angemessene Vergütung der Fotografin gewährt.
a) Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
b) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotografin oder deren Personal nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann die Fotografin auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
c. 1) Unterbleibt bei einer Werkveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Werkautors, so hat die Fotografin einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.
c. 2) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, das Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.
c. 3) Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Fototermin oder kann der Auftrag nicht ausgeführt werden, ohne dass der Fotografin in hierfür ein Verschulden trifft, so hat der Auftraggeber der Fotografin 50 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
c. 4) Der Fotografin bleibt zu c. 1) – c. 3) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu c. 1) – c. 3) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
d) Wird das Fotoshooting durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, abgebrochen, ist das vollständige Honorar (Fotoshooting-Gebühr und Nutzungsgebühr für die erstellten Werke) fällig. Konnten keine Werke angefertigt werden, ist nur die Fotoshooting-Gebühr fällig.
e) Sind Leistungen der Fotografin teilweise oder insgesamt aufgrund der seitens des Auftraggebers beigebrachten Werke nicht verwertbar, bleibt der Anspruch der Fotografin auf Vergütung unberührt.
f. 1) Die Fotografin behält sich vor, Zeit, Ort oder die Person der Fotografin zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Fotografin für den Auftraggeber zumutbar ist. Zumutbar sind nur unerhebliche Leistungsänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von dem Auftraggeber wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Die Fotografin wird den Auftraggeber im Falle einer Änderung von Zeit, Ort oder der Person der Fotografin rechtzeitig hierüber informieren.
f. 2) Bei einer erheblichen Leistungsänderung kann der Auftraggeber kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
f. 3) Die Rechte gemäß vorstehender Ziffer hat der Auftraggeber unverzüglich nach der Information der Fotografin über die Leistungsänderung dieser gegenüber geltend zu machen.
f. 4) Die Fotografin ist berechtigt, den Fototermin aus wichtigen Gründen, wie etwa höherer Gewalt oder Erkrankung kurzfristig gegen volle Erstattung einer ggf. bereits gezahlten Vergütung abzusagen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadensersatzforderungen und wird sich bei Ausfall des Fototermins um einen Ersatztermin bemühen.
f. 5) Unwesentliche Änderungen im Fotoshooting-Ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Fotoshooting-Ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Fotoshooting abgesagt werden, erstattet die Fotografin zeitnah bereits gezahlte Beträge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Dritten oder des Personals der Fotografin.
Verbraucher steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung der Fotografin. Für Kaufleute besteht kein Widerrufsrecht.
a) Unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht räumt die Fotografin dem Auftraggeber als Verbraucher das Recht ein, seinen Auftrag nach folgender Maßgabe kostenfrei zu stornieren (vertragliches Rücktrittsrecht):
a 1.) Der Auftraggeber als Verbraucher kann den Auftrag bis zu 7 (sieben) Tage vor Beginn des Fototermins ohne Angabe von Gründen durch eine gegenüber der Fotografin in Textform (z. B. E-Mail) abzugebende Erklärung stornieren. Für die Einhaltung der Stornierungsfrist ist der Zugang der Erklärung bei der Fotografin maßgeblich. Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Auftrag fristgerecht, so wird die Fotografin dem Auftraggeber eine ggf. bereits gezahlte Vergütung innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Erklärung vollständig zurückerstatten. Hierfür kann die Fotografin das gleiche Zahlungsmittel verwenden, welches der Auftraggeber für die eigene Zahlung an die Fotografin verwendet hat.
a 2.) Ein ggf. bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des Auftraggebers wird durch das vorstehend geregelte Rücktrittsrecht nicht eingeschränkt.
a) Für Mängel der vereinbarten Leistungen haftet die Fotografin nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
b) Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Kaufleuten gegenüber der Fotografin verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von einem Jahr, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.
c) Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Verbrauchern gegenüber der Fotografin verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von zwei Jahren, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.
d) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter oder gesetzliche Vertreter von der Fotografin sowie Dritten, die durch die Fotografin eingeschaltet wurden.
a) Die Fotografin haftet nicht für Schäden, die durch die Störung des eigenen Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von dem Auftraggeber nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von öffentlicher Hand des In- und Auslands) veranlasst oder auf nicht schuldhaft verursachte technische Probleme zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit diese Störungen bei von der Fotografin beauftragten Dritten eintreten.
b) Im Übrigen haftet die Fotografin dem Auftraggeber aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
b. 1) Die Fotografin haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist,
- aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
b. 2) Verletzt die Fotografin fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern der Auftraggeber nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftraggeber nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
c) Im Übrigen ist eine Haftung der Fotografin ausgeschlossen.
d) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Fotografin für deren Personal und gesetzlichen Vertretern.
e) Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Werken nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
f) Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
g) Hat der Auftraggeber die Werke in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick, CD, DVD, usw., …) erhalten, so ist dieser angehalten, diese innerhalb von 4 (vier) Wochen zu prüfen und auf mindestens einem weiterem Speichermedium zu speichern/kopieren. Die Fotografin haftet nach dieser Frist nicht für den Verlust des Datenmaterials. Bei einem Defekt des Datenträgers mit den Werken wird innerhalb der ersten 4 (vier) Wochen ein weiterer kostenloser Datenträger mit digitalen Werken übergeben.
a) Kündigt der Auftraggeber, so ist die Fotografin berechtigt, die vereinbarte Vergütung gemäß Kündigungsfristen b) und c) zu verlangen; die Fotografin muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was die Fotografin infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
b) Bei einer Kündigung ab 72 Stunden vor vereinbartem Fototermin werden 50 % der vereinbarten Vergütung fällig.
c) Bei einer Kündigung 24 Stunden oder weniger vor dem vereinbarten Fototermin werden 75 % der vereinbarten Vergütung fällig.
d) Bucht der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt – innerhalb eines Kalenderjahres ein gleichwertiges Fotoshooting, wird die gezahlte Vergütung darauf angerechnet.
e) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann.
a) Der Auftraggeber kann bei der Fotografin Gutscheine erwerben. Mit dem Gutschein erwirbt der Auftraggeber ein Guthaben für Dienstleistungen von der Fotografin. Die Gutscheine können von jedem verwendet werden, der den Gutschein vorlegt. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
b) Die Gültigkeit der Gutscheine ist auf 3 (drei) Jahre zeitlich nach Ausgabe begrenzt.
a) Die Fotografin veröffentlicht keine Werke ohne Einverständnis des Auftraggebers. Die Veröffentlichungsfreigabe wird vor jeder Dienstleistung vertraglich festgehalten. Die Fotografin wird im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass dem Auftraggeber kein Schaden durch die Veröffentlichung der Werke zugefügt wird.
b) Bei Erlaubnis zur Veröffentlichung von Werken aus der Dienstleistung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass:
b. 1) Werke auf sozialen Kanälen wie z.B. auf der Webseite, auf Facebook oder auf Instagram veröffentlicht werden dürfen.
b. 2) Prop- und Hintergrundhersteller namentlich auf den Werken erwähnt werden und diese die Werke reposten dürfen.
b. 3) mit den Werken Leinwände und sonstige Fotodrucke erstellt und in den Räumlichkeiten der Fotografin aufgehangen werden dürfen.
b. 4) Visitenkarten und Flyer mit den Werken gedruckt werden dürfen.
b. 5) die Fotografin die Werke auch Dritten zur Verfügung stellt, sofern dies der Eigenwerbung der Fotografin dient.
Hat der Auftraggeber der Veröffentlichung der Werke zugestimmt und hierbei einen Rabatt auf den Shootingpreis oder weitere Werke erhalten und widerruft die Veröffentlichungserlaubnis im Nachgang, ist die Fotografin berechtigt neben der Rückzahlung des Rabattes weitere Kosten wie z. B. Neudruck von Printmedien wie Visitenkarten, Flyer etc. sowie die Kosten für die Löschung der Werke in Rechnung zu stellen. Bereits in Umlauf gebrachte Printmedien sind vom Widerruf ausgeschlossen.
a) Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von der Fotografin gespeichert.
b) Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen - außer zur Eigennutzung - nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.
a) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Handelt der Auftraggeber als Kaufmann/Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Fotografin. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz der Fotografin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Auftraggebers zugerechnet werden können. Die Fotografin ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Auftraggebers anzurufen.
a) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
b) Die Fotografin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu aber bereit.
a) Die Fotografin weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
b) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, genügt, abweichend von dem Vorstehenden, für Anzeigen oder Erklärungen, die durch den Auftraggeber gegenüber der Fotografin abzugeben sind, die Textform.
c) Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
d) Die Vertragspartner werden über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber verwenden.
e) Abweichende AGB des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Fotografin ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn durch die Fotografin den AGB oder Lieferbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.